Wer ein Hörgerät benötigt, stellt sich früher oder später die Frage: Was zahlt eigentlich die gesetzliche Krankenkasse? Die gute Nachricht: In Deutschland übernehmen die Krankenkassen einen Großteil der Kosten – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hier erfährst du alles Wichtige rund um Festbeträge, Zuzahlungen und Voraussetzungen für 2025.
Damit die Krankenkasse zahlt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. HNO-Verordnung (Rezept): Ein Facharzt muss die medizinische Notwendigkeit bestätigen.
2. Hörverlust nachgewiesen: Mindestens 30 dB auf dem besseren Ohr.
3. Akustiker mit Kassenzulassung: Nur so ist die Versorgung im Rahmen der Festbeträge möglich.
4. Zuzahlungsfreie Versorgung muss angeboten werden: Akustiker sind verpflichtet, mindestens ein Gerät ohne Eigenanteil bereitzuhalten.
Ohne Eigenanteil: Funktional, grundlegend, meist größer, weniger Komfort oder Technik
Mit Eigenanteil: Bessere Klangverarbeitung, automatische Programme, Bluetooth, kleineres Design
Wichtig: Der Eigenanteil deckt nicht den gesamten Hörgerätepreis ab, sondern nur die Differenz zum Festbetrag.
Die gesetzliche Regel sieht eine Versorgungsdauer von sechs Jahren vor. Nur bei einer deutlichen Veränderung des Hörvermögens oder bei Defekt kann eine frühere Neuversorgung möglich sein – das prüft dein HNO-Arzt.
Auch wenn die Kasse einen Teil zahlt – moderne Hörgeräte kosten oft deutlich mehr. Eine Hörgeräteversicherung schützt vor teuren Reparaturen, Verlust oder Diebstahl und übernimmt oft den kompletten Zeitwert. Besonders sinnvoll bei Geräten mit Eigenanteil oder Zusatzfunktionen wie Bluetooth.
Der erste Schritt ist der Besuch beim Hals-Nasen-Ohren-Arzt. Dieser führt einen professionellen Hörtest durch und prüft, ob eine medizinische Notwendigkeit für ein Hörgerät besteht.
Tipp: Lassen Sie sich direkt zwei Verordnungen ausstellen, falls Sie auf beiden Ohren versorgt werden sollen.
Sobald Sie die Hörgeräteverordnung vom HNO-Arzt erhalten haben, gilt eine wichtige Frist:
Sie haben 28 Kalendertage Zeit, um die Verordnung beim Hörakustiker Ihrer Wahl einzureichen.
Danach verliert sie ihre Gültigkeit für die Kostenübernahme.
Der Akustiker informiert Sie über geeignete Kassenmodelle (Nulltarifgeräte) sowie über individuelle Komfortmodelle mit Eigenanteil.
Sie können verschiedene Geräte probeweise tragen und deren Alltagstauglichkeit testen.
Tipp: Fragen Sie gezielt nach den Unterschieden zwischen Festbetragsgeräten und aufpreispflichtigen Varianten.
Nach der Auswahl wird ein Kostenvoranschlag erstellt – sowohl für das Kassengerät als auch (optional) für das gewählte Wunschgerät mit Eigenanteil. Dieser wird zusammen mit der Verordnung bei der Krankenkasse eingereicht.
Die Krankenkasse prüft den Antrag. Sobald die Genehmigung vorliegt, erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.Bei Kassenmodellen geschieht das oft automatisch über die Akustiker-Abrechnung. Bei Geräten mit Eigenanteil erfolgt ggf. eine Rückmeldung mit Eigenbeteiligungshinweis.
Nach der Genehmigung erfolgt die Feinanpassung durch den Akustiker.
Das Hörgerät wird individuell auf Ihr Hörprofil eingestellt. Anschließend erhalten Sie das Gerät zur dauerhaften Nutzung.
In den folgenden Wochen kann es weitere Feinanpassungen oder Kontrolltermine geben, um Tragekomfort und Klangqualität zu optimieren.
Mit diesen sechs Schritten sind Sie optimal auf dem Weg zum neuen Hörgerät.Wichtig: Bleiben Sie innerhalb der Fristen und lassen Sie sich vom Akustiker transparent über Kassen- und Privatmodelle beraten.
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine vollständige Hörgeräteversorgung, inklusive regelmäßiger Erneuerung. Die wichtigste Regel dabei ist: Die 6-Jahres-Regel
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für neue Hörgeräte in der Regel alle sechs Jahre pro Ohr – unabhängig vom Modell oder Anbieter. Diese Frist gilt ab dem letzten Versorgungsdatum, also dem Tag, an dem das aktuelle Gerät offiziell übernommen wurde.
Warum sechs Jahre?
Hörgeräte unterliegen im Alltag hoher Beanspruchung. Nach sechs Jahren ist in vielen Fällen die Technik überholt oder die Leistung lässt nach. Die 6-Jahres-Frist ist daher eine anerkannte, medizinisch und wirtschaftlich begründete Grenze.
In bestimmten Fällen genehmigt die Krankenkasse auch vor Ablauf der sechs Jahre ein neues Hörgerät:
- Verschlechterung des Hörvermögens, bei der das alte Gerät nicht mehr ausreicht
- Defekt oder Totalschaden, der nicht mehr wirtschaftlich reparierbar ist
- Verlust oder irreparabler Schaden (ggf. mit Eigenbeteiligung)
Bei Kindern kann ein Wechsel auch früher notwendig und erstattungsfähig sein, z. B. bei Wachstum oder Hörveränderung
Wichtig: In solchen Fällen ist ein neuer HNO-Befund und eine Begründung durch den Akustiker nötig.
Während der sechsjährigen Nutzungsdauer übernimmt die Krankenkasse:
- Alle notwendigen Reparaturen am Gerät
- Feinanpassungen, Nachjustierungen und Kontrollen
- Gegebenenfalls auch Austausch von Verschleißteilen
Diese Leistungen sind im Festbetrag enthalten und werden vom Akustiker direkt mit der Krankenkasse abgerechnet – Sie müssen also nichts vorstrecken.
Batterien:
Für batteriebetriebene Geräte erhalten Sie einen Zuschuss für den Batterienbedarf, meist in Form einer jährlichen Pauschale oder über den Akustiker direkt.
Zubehör:
Standardzubehör (z. B. Otoplastiken bei Hinter-dem-Ohr-Geräten) ist mitversichert.
Nicht mitversichert sind Komfort-Extras wie Fernbedienungen, TV-Adapter oder Bluetooth-Streamer – diese müssen privat gezahlt werden oder können ggf. über eine Zusatzversicherung mitabgedeckt werden.
Die Krankenkasse zahlt alle sechs Jahre neue Hörgeräte – oder früher, wenn ein medizinischer oder technischer Grund vorliegt. In der Zwischenzeit übernimmt sie zuverlässig Reparatur- und Wartungskosten. Für alles darüber hinaus lohnt sich eine Zusatzabsicherung, besonders bei hochwertigen Geräten oder Zubehörwünschen.
Ein gutes Hörgerät ist eine Investition in Lebensqualität – aber wie viel kostet es tatsächlich? Die Antwort: Es kommt darauf an, welches Modell Sie wählen, welche Technik Sie benötigen und ob Sie sich für ein Kassengerät oder ein Komfortmodell entscheiden. Hier erfahren Sie, was Sie 2025 für ein Hörgerät zahlen – oder nicht zahlen – müssen.
Wichtig: Der gesetzliche Festbetrag der Krankenkassen liegt 2025 bei ca. 704 € – 741 € pro Ohr, plus Otoplastik.
Wählen Sie ein Hörgerät in diesem Preisrahmen, ist die Versorgung für Sie komplett zuzahlungsfrei – abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung von 10 €.
Jede Krankenkasse ist verpflichtet, mindestens ein Modell anzubieten, das ohne private Aufzahlung erhältlich ist – das sogenannte Nulltarif-Hörgerät.
Dieses erfüllt alle Anforderungen:
- digitale Technik mindestens 4 Kanäle
- Rückkopplungsschutz
- Störlärmfilter
- Sprachverstärkung
Für viele Nutzer:innen ist ein Nulltarifgerät völlig ausreichend – besonders bei leichter bis mittelgradiger Schwerhörigkeit.
Viele Menschen entscheiden sich bewusst für Komfort- oder Premiumhörgeräte, die mehr Technik und Komfort bieten:
- Miniaturbauweise (fast unsichtbar)
- Akku statt Batterie
- Bluetooth / Smartphone-Steuerung
- mehr Kanäle für feinere Klangverarbeitung
- automatische Umgebungserkennung
Diese Geräte liegen meist zwischen 1.000 € und 3.000 € pro Ohr – abzüglich des Kassenanteils bleibt ein Eigenanteil zwischen 500 € und 2.000 €, je nach Modell und Anbieter.
Achten Sie auf folgende Punkte:
- Keine Extrakosten für Anpassung oder Beratung bei Kassenmodellen
- Batterien und Pflegeprodukte sind oft nicht im Preis enthalten
- Zubehör (TV-Streamer, Fernbedienungen) müssen i. d. R. selbst bezahlt werden
- Einige Akustiker bieten Servicepakete oder Versicherungen an – fragen Sie genau nach, was inklusive ist
Wenn Sie sich für ein Gerät mit hohem Eigenanteil entscheiden, lohnt sich eine Hörgeräte-Zusatzversicherung. Diese kann z. B. folgende Leistungen abdecken:
- Diebstahl & Verlust
- Reparaturen außerhalb der Garantie
- Neukaufbeteiligung
- Zubehör-Erstattung
Einmalbeiträge starten ab etwa 70 € jährlich – je nach Gerät und Leistungsumfang.
Die Spannbreite bei Hörgerätepreisen ist groß – von 0 € bis weit über 2.000 € pro Ohr ist alles möglich. Wichtig ist: Gute Hörgeräte müssen nicht teuer sein. Wer bereit ist, etwas mehr zu investieren, bekommt mehr Komfort und Technik. Wer keine Aufzahlung leisten möchte, erhält mit einem Nulltarifgerät ebenfalls eine funktionale Lösung – bezahlt von der Krankenkasse.
Die gesetzliche Hörgeräteversorgung ist in Deutschland grundsätzlich einheitlich geregelt. Dennoch gibt es wichtige Sonderregelungen, die bestimmten Personengruppen erleichterten Zugang, erweiterte Leistungen oder spezielle Zuzahlungsmöglichkeiten ermöglichen. Hier erfahren Sie, was Kinder, Berufstätige und Senior:innen 2025 beachten sollten.
Kinder mit Hörverlust haben einen besonders hohen Versorgungsbedarf. Deshalb gelten bei gesetzlich Versicherten deutlich großzügigere Regeln:
Für Berufstätige mit Hörverlust können besondere Anforderungen am Arbeitsplatz gelten – insbesondere bei:
- Viel Kundenkontakt
- Telefonie oder Videokommunikation
- Arbeit in geräuschintensiver Umgebung
In solchen Fällen ist ein berufsbedingter Mehrbedarf an Hörtechnik möglich. Dieser kann über die:
- Gesetzliche Krankenkasse (Basischutz)
- Deutsche Rentenversicherung
- Berufsgenossenschaften
- oder über das Integrationsamt bezuschusst oder übernommen werden.
Voraussetzung ist oft eine arbeitsplatzbezogene Stellungnahme (z. B. vom Arbeitgeber, Betriebsarzt oder Hörakustiker) und ggf. ein Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX).
Bei einer anerkannten Lärmschwerhörigkeit durch berufliche Tätigkeit oder einem Arbeitsunfall mit Gehörschädigung ist die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig.
Leistungen beinhalten u. a.:
-Kostenübernahme für hochwertige Hörgeräte (auch mit Zusatzfunktionen)
- Zubehör wie Schallschutz oder Funkübertragung für den Arbeitsplatz
- Regelmäßige Neuversorgungen, Wartung, Ersatzgeräte
- Kombination mit beruflicher Rehabilitation möglich
📌 Wichtig: Voraussetzung ist eine Anerkennung als Berufskrankheit (BK 2301) oder ein dokumentierter Arbeitsunfall mit Hörverlust.
Senior:innen profitieren besonders von individuell angepassten Hörgeräten – sei es zur Verbesserung der Lebensqualität, zur Sturzprävention oder zur Erhaltung der Selbstständigkeit.
Besondere Aspekte für ältere Versicherte:
- Einfachere Bedienung ist oft entscheidend (z. B. automatische Programme, größere Tasten, Akkulösungen)
- Hausbesuche durch Hörakustiker sind bei Mobilitätseinschränkung möglich und oft kostenfrei
- Anspruch auf Nulltarifgeräte mit allen Grundfunktionen besteht selbstverständlich
- In Pflegeeinrichtungen können zusätzliche Anpassungen oder Ersatzleistungen notwendig werden – hier hilft ggf. der Sozialhilfeträger
💡 Tipp: Angehörige sollten frühzeitig in Beratungsgespräche eingebunden werden – auch zur Beantragung von Zuzahlungsbefreiungen bei chronischer Erkrankung oder geringem Einkommen.
Die Hörgeräteversorgung bietet für Kinder, Berufstätige und Senior:innen zahlreiche Sonderregelungen – vorausgesetzt, man kennt sie.Ob Schule, Arbeitsplatz oder Alltag im Alter: Die Möglichkeiten zur Kostenübernahme und Zusatzversorgung sind vielfältig und lohnen eine individuelle Beratung.
Die Wahl und Finanzierung eines Hörgeräts ist oft mit Unsicherheiten verbunden – vor allem beim ersten Mal. Mit diesen Tipps sind Sie gut vorbereitet und holen das Beste aus Ihrer Versorgung heraus:
Nicht jeder Hörakustiker bietet die gleiche Qualität in Beratung, Service und Geräteeinstellung.
Achten Sie auf:
- Zertifizierte Partner Ihrer Krankenkasse
- Transparente Aufklärung über Nulltarif- und Aufzahlungsmodelle
- Kostenlose Probetragen-Möglichkeiten verschiedener Geräte
- Persönliche Empfehlungen, Kundenbewertungen oder Fachverband-Mitgliedschaften
Tipp: Gute Akustiker erklären nicht nur Technik – sie hören auch genau zu.
Sobald Sie die Hörgeräteverordnung vom HNO-Arzt erhalten haben, gilt eine wichtige Frist:
Sie haben 28 Kalendertage Zeit, um die Verordnung Wurde Ihr Antrag auf Hörgeräteversorgung (z. B. bei Aufzahlung oder Sonderversorgung) von der Krankenkasse abgelehnt? Dann haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einzulegen.
Hilfreich ist:
- Eine ärztliche Stellungnahme
- Eine Begründung vom Akustiker zur medizinischen Notwendigkeit
- Ergänzende Unterlagen wie Hörkurven oder Arbeitsplatzanforderungen
Oft wird nach Widerspruch doch noch bewilligt – vor allem bei nachgewiesenem Bedarf. Hörakustiker Ihrer Wahl einzureichen.
Danach verliert sie ihre Gültigkeit für die Kostenübernahme.
Wenn Sie sich unsicher fühlen oder das Gefühl haben, nicht umfassend beraten worden zu sein, können Sie sich jederzeit eine zweite Meinung bei einem anderen HNO-Arzt oder Hörakustiker einholen. Das ist Ihr gutes Recht – und kann viel Geld und Frust sparen.
Möchten Sie ein teureres Hörgerät wählen, das über den Festbetrag hinausgeht, z. B. wegen Beruf, medizinischer Indikation oder Einschränkungen? Dann können Sie bei der Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Mehrkosten stellen.
Voraussetzungen:
- Begründung durch Arzt oder Akustiker
- Nachweis, dass ein Kassenmodell medizinisch nicht ausreicht
- Ggf. ergänzende Stellungnahme durch Fachstellen (z. B. Betriebsarzt)
Wichtig: Ein solcher Antrag sollte vor dem Kauf des Geräts gestellt werden!
Wer sich gut informiert und gezielt vorgeht, bekommt nicht nur das passende Hörgerät – sondern auch faire Konditionen und umfassenden Schutz. Nutzen Sie Ihre Rechte, stellen Sie gezielte Fragen und holen Sie bei Bedarf eine zweite Meinung ein.
In den vergangenen Jahren haben wir zahlreichen Kunden dabei geholfen, kostengünstig an hochwertige Versicherungen zu gelangen.
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